02461 2108 u. 684147
Für die Annahme der in das Eigentum der PAFA GmbH –nachfolgend Auftragnehmer genannt – übergehenden Abfälle bedarf es einer Annahmeerklärung.
Sofern weder grob fahrlässig noch vorsätzlich durch den Auftragnehmer herbeigeführte Gründe eine Annahme / Abholung verhindern oder diese – nicht wie vorgesehen – erfolgen kann oder andere, an der Leistungserbringung hinderliche Umstände bestehen, ruht die Pflicht zur Über-/ Annahme der Abfälle. Auftragnehmer und Abfallerzeuger – nachfolgend Auftraggeber genannt – sind zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn die vorgenannten Hindernisse nicht innerhalb von zwei Monaten ausgeräumt sind. Etwaige Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Leistungserbringung kann nicht übertragen werden. Für die Leistungserbringung kann der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zuverlässige Dritte in Anspruch nehmen.
Durch die Vertragspflichten des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung für die Abfälle entbunden. Dem Auftraggeber obliegt die richtige Deklaration der Abfälle. Er ist hierfür allein verantwortlich. Auch die Bevollmächtigung des Auftragnehmers zur Vertretung des Auftraggebers gegenüber Firmen, Behörden und Beliehenen entbindet den Auftraggeber nicht von der vorgenannten Verantwortung. Dies bezieht sich ebenfalls auf Dienstleistungen hinsichtlich der Erstellung von „Verantwortlichen Erklärungen“ die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt.
Sofern die Abfälle vom üblichen Zustand bzw. in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der in der „Verantwortlichen Erklärung“ gemachten Angaben abweichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern oder unter Berechnung der etwaigen entstehenden Mehrkosten an den Auftraggeber diese Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Bei Containeraufstellung ist der Empfänger für die Einholung aller behördlichen Genehmigungen und für die ausreichende Sicherheit und Beleuchtung verantwortlich. Kosten, die dem Auftragnehmer aus Versäumnissen des Auftraggebers entstehen, auch für vergebliche Anfahrten, die der Auftraggeber zu verantworten hat (z.B. Platzmangel, Tore verschlossen, niemand anwesend usw.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Änderung der Kalkulationsgrundlage ist der Vertrag entsprechend anzupassen. Hierzu bedarf es der Zusendung eines entsprechenden Angebotes durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber. Sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieser Preisanpassung widerspricht, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis frühestens zum Ende des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Kalendermonats zu kündigen. Sofern kein Widerspruch erfolgt, gilt der neue Preis für alle nach Ablauf der Widerspruchsfrist erbrachten Leistungen als vereinbart. Sollte der Auftraggeber – trotz Widerspruchs – auf einer weiteren Leistungserbringung bestehen, kann der Auftragnehmer für den Zeitraum ab Gültigkeit der Preisanpassung auf der Vergütung der neuen Preise bestehen.
Für den Verlust und die Beschädigung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Behältnisse und anderweitigen Gerätschaften haftet der Auftraggeber. Für alle Arbeiten mit diesen Behältnissen und Gerätschaften sowie die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten die vertraglichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Vorschriften.
Sofern keine andere Vereinbarung in Angeboten oder Verträgen ausdrücklich getroffen wurde, haben die vorgenannten Leistungsbedingungen Gültigkeit. Abweichungen gelten nur, wenn Sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
Sofern einzelne Leistungsbedingungen unwirksam werden, verlieren die übrigen Bestimmungen, deren Ziel in jedem Fall
das Erreichen des wirtschaftlichen Erfolges beider Vertragsparteien ist, nicht ihre Wirksamkeit.
Gerichtsstand ist Jülich.